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Viele Fragen ranken sich um die Trauerfeier - hier finden Sie die Antworten

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Häufige Fragen

Fragen rund um die kirchliche Trauerfeier

An wen wende ich mich, wenn ich eine kirchliche Bestattung wünsche? Was, wenn die/der Verstorbene nicht in der Kirche war? Hier einige der häufigsten Fragen:

Normalerweise der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde, in der der oder die Verstorbene zuletzt Mitglied war. Es reicht ein Anruf im zuständigen Pfarramt, um die Pfarrerin zu informieren. Diese wird sich dann wegen eines Bestattungsgespräches mit der Familie in Verbindung setzen.

Wird für die Beerdigung ein anderer Pfarrer gewünscht, muss dies der zuständigen Kirchengemeinde mitgeteilt und ein Abmeldeschein (Dimissoriale) eingeholt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin muss dann entsprechend benachrichtigt werden.

Im Prinzip ja. Aber dazu benötigen sie von der zuständigen Pfarrei einen Abmeldeschein (Dimissoriale). Ob er diese Zustimmung gibt, entscheidet der zuständige Pfarrer. Aber in den meisten Fällen wird die Zustimmung aus seelsorgerlichen Gründen erteilt.

In der Regel respektiert die Evangelische Kirche den Willen des Verstorbenen, den er mit seinem Austritt aus der Kirche zum Ausdruck gebracht hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er kirchliche Handlungen für sich ablehnt, auch die kirchliche Begleitung im Falle des Todes. Freie Redner, deren Kosten die Angehörigen übernehmen, können hier einen würdigen, dem Verstorbenen entsprechenden Rahmen schaffen. Eine kirchliche Bestattung von Nicht-Kirchenmitgliedern ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und darf nicht dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Toten widersprechen. Sprechen Sie mit dem zuständigen Pfarrer darüber.

Selbstverständlich. Auch ein tot geborenes Kind kann auf Wunsch der Eltern mit einer kirchlichen Trauerfeier bestattet werden. Viele Friedhöfe haben eine besonders gestaltete Grabstätte für früh verstorbene Kinder.

Eine Selbsttötung ist keinesfalls ein Grund, den Gottesdienst zur Bestattung zu versagen. Die Kirche lehnt zwar die Selbsttötung ab, nicht aber den Menschen, der in diese Ausweglosigkeit geraten ist. Die Angehörigen haben ein Recht auf kirchlichen Beistand.

Wenn ein Verstorbener den Wunsch geäußert hat, an einem anderen Ort als auf dem Friedhof seines Hauptwohnsitzes beerdigt zu werden, steht diesem Wunsch von kirchlicher Seite nichts entgegen. Derartige Wünsche müssen allerdings mit der zuständigen Friedhofsverwaltung des gewünschten Friedhofs besprochen werden.

Das hängt sehr von den Kindern ab. Prinzipiell schadet es Kindern nicht, an einer Bestattung teilzunehmen. Das ermöglicht ihnen, das Geschehene besser zu begreifen. Allerdings sollten Kinder gut auf die Bestattung vorbereitet und gefragt werden, ob sie denn zur Beerdigung wollen. Meist haben Kinder ein gutes Gespür dafür, ob es ihnen zu viel ist oder nicht.

Die seelsorgerliche Begleitung und die Aussegnung sind für evangelische Kirchenmitglieder selbstverständlich kostenfrei. Für die liturgische und musikalische Gestaltung des Gottesdienstes, für die Heizung von Gebäuden, für Sargträger, für Verwaltungsaufwand oder für Posaunenchorbegleitung können Kirchengemeinden einen Aufwandersatz verlangen. Zusätzlich werden meist für die Nutzung der Friedhofskapelle von der Kommune Gebühren erhoben.

23.09.2020
Anne Lüters

Ansprechpartnerin für Segen. Servicestelle Bestattung & mehr

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